[Team 2005//photopress//bearbeitet o-zeugs]-:Gilgien, Niggli, Ebneter, Müller, Imhof, Schuler, Schneider, Wolleb, Cerny, Fritschy, Müller, Ott, Grüniger
Ashenden wertete Armstrongs biologischen Blutpass von Giro d’Italia und von der Tour de France aus. So stellte der Mediziner fest, dass bei der Italien-Rundfahrt Amstrongs Hämoglobinwerte im Verlaufe des Rennens sichtbar abgefallen seien, was ein normaler Vorgang ist. Dagegen seien die Werte des 38-Jährigen in der Tour, die dieser als Dritter beendete, stabil geblieben. Dies sei ein unübliches Erscheinungsbild und Manipulation daher nicht auszuschliessen.
Der Australier hatte Armstrong schon zuvor mehrfach in Zusammenhang mit Doping gebracht. Er gehörte 2005 zu jener Gruppe, die die Urinproben Armstrongs von der Tour 1999 nochmals untersuchte. Dabei ist für Ashenden zweifelsfrei erwiesen, dass sich Armstrong während seinem ersten von insgesamt sieben Toursiegen mit Epo dopte. Von damals 87 Proben waren bei der Nachuntersuchung 13 positiv. Sechs davon konnten dank der Recherche eines Journalisten der französischen Sportzeitung «L’Equipe» dem Texaner zugeordnet werden.
«Ich habe mir nichts vorzuwerfen, habe nie gedopt. Ich kotze immer noch über die Urteile von ISU und CAS. Aber vielleicht kann ich diese Wut auf dem Eis in Aggressivität umsetzen.»
Nach dem stattgebenen erfolgreichen Eilantrag meldeten sich auch Anti-Doping-Experten zu Wort und ergriffen Partei für Pechstein. «Doping ist Pechstein nach den Kriterien der WADA nicht nachzuweisen. Ihr Blutprofil ist keines, das den Gebrauch von Epo oder Bluttransfusionen nahe legt», sagte der Däne Rasmus Damsgaard, der im Radsport und beim Weltskiverband FIS als Berater tätig ist, der «Welt». Der Lübecker Professor Wolfgang Jelkmann, ein weltweit anerkannter Blutexperte, spricht sogar von «Hexenverfolgung». «Frau Pechstein hätte freigesprochen werden müssen», sagte er den «Lübecker Nachrichten». Die sorgfältige Analyse ihrer Blutwerte zeige keine wissenschaftlichen Hinweise auf Blutdoping.
WOC 07 Long Final Men, Kartenwechsel zwischen 18 und 19.| Gruppe | Ergebnis |
| Nordberg/Kovacs | getrennt |
| Mamleev/Bartak | getrennt |
| Stevenson/Duncan | zusammen* |
| Stevenson/Pilblad | getrennt |
| Baader/Perstnev | getrennt |
| Dlabaja/Aadli | getrennt |
| Khramov/Novikov | neu (kurz) |
| Haldin/Gonon | neu (loop) |
| Gonon/Breitschädel | neu (loop) |
| Perstnev/Kärner | neu (kurz) |
Heute an der Tomila durfte ich zusammen mit einem Läufer aus meiner Kategorie bewundern, mit welcher Selbstverständlichkeit unsere Seniorenn die sperrgebiete unbeachtet gelassen haben und quer über die Wiesen gerannt sind, währen wir die Wege im Zick-Zack ausgelaufen sind.
Ich finde, vor allem im Seniorenalter sollte man als Vorbilder voraus gehen und solche Sperrgebiete beachten, auch wenn es vieleicht 20 Sekunden schneller ist, so ist es ja für alle gleich (sofern alle sich daran halten).
Als Organisator muss man sich ja schliesslich darauf verlassen können, dass diese Regeln eingehalten werden.
Ich finde nicht, dass man da noch speziell Leute aufbieten sollte, die das kontrollieren.
Oder ist das der Fortschritt unseres Sportes?
Auch ich habe einige OL-Läufer (HAM,H40,D18) gesehen, die durch Sperrgebiete verschiedener Art gelaufen sind (Zäune, schraffierte oder olive Gebiete). Ich will hier keine Namen nenne, auch weil ich nicht alle Läufer persönlich kennen, aber die, welche es betrifft wissen es hoffentlich genau.




8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete
Art. 125 Pflichtstrecken
Pflichtstrecken sind Strecken, denen der Läufer während des Wettkampfes zwingend folgen muss.
Art. 126 Angabe und Markierung von Pflichtstrecken
1 Jede Pflichtstrecke ist in der Postenbeschreibung zu erwähnen. Pflichtstrecken nach dem Startpunkt sind auf der Laufkarte lagerichtig anzugeben (siehe Anhänge 2 und 3).
2 Jede Pflichtstrecke ist im Gelände gut sichtbar zu markieren; Anfang und Ende müssen für den Läufer eindeutig erkennbar sein.
Art. 127 Sperrgebiete
1 Vom Veranstalter bestimmte Sperrgebiete dürfen vom Läufer weder betreten noch gequert werden.
2 Naturschutzgebiete mit rechtsgültigem Betretungsverbot, bestellte Äcker, Wiesen mit hohem Gras und Gärten gelten immer als Sperrgebiete.
3 Gefahrengebiete wie Autobahnen und Bahngeleise sowie auf der Laufkarte als unpassierbar dargestellte Objekte gelten als Sperrgebiet, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
Art. 128 Angabe und Markierung von Sperrgebieten
1 Sperrgebiete im Laufgebiet sind auf allen Musterkarten anzugeben und auf der Laufkarte einzutragen (siehe Anhang 3).
2 Der Veranstalter hat durch geeignete Massnahmen (z.B. Hinweise in den Weisungen, Markierung im Gelände) dafür zu sorgen, dass die Sperrgebiete nicht betreten werden.
Art. 129 Verstösse
1 Wer von einer Pflichtstrecke abweicht oder ein Sperrgebiet missachtet, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.
2 Wer dabei schwerwiegend gegen Gebote des Natur- und Umweltschutzes verstösst, wird auf jeden Fall disqualifiziert.
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