Update 16.März 2011: TS zieht die drei Entscheidungen auf den zivilen Rechtsweg weiter. Die drei Schlichtungsverhandlungen sind auf den 11. April 2011 angesetzt. (Quelle: www.solv.ch) Von diesen Verhandlungen ist nichts zu erwarten, da seitens des Verbandes ausdrücklich kein Intresse an einer Schlichtung besteht (HR Walser, PK 2010).
In der Folge der DV von SwissOrienteering vom 6.März 2010 in Langenthal sind von Thomas Scholl als Privatperson, sowie als Vertreter der OLG Zürichberg drei Rekurse gegen die Entscheide 'Ausschluss Thomas Scholl' und 'Ausschluss OLG Zürichberg' eingereicht worden. Alle sind mit den Entscheiden vom 26.Januar 2011 abgelehnt worden. In allen drei Rekursen wurde eingeschränkt die Verfassungs-, Gesetz- und Statutenwidrigkeit des Entschlusses bzw. dessen Zustandekommen behandelt.
Die drei RK-Entscheide (1&2 sind quasi identisch):
- OLG Zürichberg gegen Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. März 2010 betreffend Einschränkung der Handlungsfreiheit von Thomas Scholl
- Thomas Scholl gegen Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. März 2010 betreffend Einschränkung der Handlungsfreiheit von Thomas Scholl
- OLG Zürichberg gegen Ausschluss durch Delegiertenversammlung vom 6. März 2010
Ein paar neue Einsichten aus den Entscheiden:
- Es wurde schon früher festgestellt, dass im Antrag der OLG Stäfa Informationen aus einem laufenden Verfahren enthalten waren. Die RK konnte nun glaubhaft darlegen, dass die Information (zulässigerweise) via ZV zur OLG Stäfa gelangt sein kann. (Der Umstand, dass die OLG Zürichberg 5 Mitglieder habe, wurde in einer Präsidialverfügung vom 15.Oktober 2009 erwähnt)(Entscheid 1.B.5).
- Die DV von SwissOrienteering darf auch Sachen, die nicht in den Statuten stehen und nicht an Organe des Verbandes delegiert sind, solange sie nicht rechtswidrig sind. Das ist die sog. Auffangkompetenz. Der Auftrag an den ZV Sanktionen gegen Thomas Scholl auszusprechen fällt unter diese Auffangkompetenz (Entscheid 1.B.6)
- SwissOrienteering kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie den Intressen des SOLV (sic) entgegenarbeiten. Der Ausschluss ist nicht materiell aber hinsichtlich Verfahrensmängel und Rechtsmissbrauch anfechtbar (E3.B.6.). TS macht einen Rechtsmissbrauch geltend, da ihm nichts rechtswidriges anzulasten sei. Die RK dagegen beurteilt TS 'notorisches' rekurieren, 'überspitzten Formalismus' und 'mitverursachte (sic) Rekursverfahren' als 'unnötige Hinderung von Verbandstätigkeiten' und als Verstoss gegen Treu und Glauben. Damit verfällt für TS der Schutz gegen Rechtsmissbrauch.(E3.B.7.)
- Die RK stellt fest, dass SwissOrienteering kein Monopolverband sei und damit über ein vollumflängliches Ausschlussrecht verfügt. TS kann darum keine Persönlichkeitsverletzung geltend machen. Es steht jedem frei, selber Karten aufzunehmen, Wettkämpfe zu Veranstalten oder einen alternativen OL Verband zu gründen. (E3.B.8.)*
*Ein zweiter OL Verband (Stichwort Wildwuchs) kann nicht im Sinne von Swiss Orienteering sein.
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